Die Sachkundeprüfung...

... kann hier bei uns absolviert werden!

Den Sachkundenachweis können Sie bei uns erhalten. Ich (Lutz Hehmke) bin vom Berliner Senat als Sachverständiger gemäß §10 Absatz 3 des Berliner Hundegesetzes vom 07. Juli 2016 anerkannt und darf somit sowohl die Sachkundeprüfung abnehmen als auch die Sachkunde attestieren.

Die Termine vereinbaren wir individuell. Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse per Mail.

(Das Berliner Hundegesetz und die Durchführungsbestimmungen finden Sie HIER.)

Inhalte und Verfahren der Sachkundeprüfung

(1) Im theoretischen Teil der Sachkundeprüfung nach § 7 Absatz 1 des Hundegesetzes ist die theoretische Sachkunde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Hundegesetzes nachzuweisen. Er besteht aus 30 Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen mehrere vertretbar sein können. Die Fragen sind aus einem Fragenkatalog auszuwählen, welcher den sachverständigen Personen von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten. Die Bearbeitung der Prüfungsfragen erfolgt schriftlich oder elektronisch, unter Aufsicht und ohne Hilfsmittel. Der theoretische Teil ist bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Ein bestandener theoretischer Teil gilt für spätere Sachkundeprüfungen fort, wenn nicht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die theoretische Sachkunde nicht mehr vorhanden ist.

(2) Im praktischen Teil der Sachkundeprüfung ist die praktische Sachkunde nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Hundegesetzes nachzuweisen. Der praktische Teil ist von der zu prüfenden Person in Form einer Gehorsamsprüfung nach den Vorgaben der Anlage 1 durchzuführen. Der Hund soll bei Durchführung der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein. Ist der in der Prüfung geführte Hund ein gefährlicher Hund nach § 5 Absatz 1 des Hundegesetzes, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Durchführung der nach Anlage 1 Buchstabe B Nummer 3 vorgesehenen Gehorsamsprüfung (Kontrolle im Freilauf) entfällt. Das Nähere bestimmen die Vorgaben der Anlage 1.

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2)

Gehorsamsprüfung

A. Allgemeines

(1) Die Gehorsamsprüfung besteht aus den nachfolgenden Gehorsamsübungen. Die Gehorsamsübungen sind in ablenkungsarmer und ablenkungsreicherer Umgebung sowie auf einem typischen städtischen Spaziergang zu absolvieren. Einige Situationen können teilweise durch bisher unbekannte Hilfspersonen und bisher unbekannte andere Hunde gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche Verhalten in Alltagssituationen im Vordergrund stehen.

(2) Folgende Hilfsmittel sind erlaubt:

1. festschnallbares Halsband oder Halsband mit Zugstopp

2. Brustgeschirr ohne Zugwirkung unter den Achseln

3. Leine

4. Pfeife

B. Gehorsamsübungen

Die nachstehenden Gehorsamsübungen sind durch die zu prüfende Person durchzuführen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sind anhand der jeweiligen Verhaltensanforderungen zu beurteilen.

1. Umgang mit dem Hund in ablenkungsarmer Umgebung

1.1 Die zu prüfende Person ist von der sachverständigen Person ohne Beachtung des Hundes mündlich und mittels Handschlag zu begrüßen.

Der Hund sollte gegenüber der sachverständigen Person kein bedrohliches Verhalten zeigen. Die zu prüfende Person sollte in der Lage sein, eine Annäherung des Hundes an die sachverständige Person zu unterbinden.

1.2 Der Mikrochip des Hundes ist mit einem von der sachverständigen Person gereichten Ablesegerät auszulesen.

Der Hund darf dem Gegenstand gegenüber ängstliches Verhalten zeigen, aber die zu prüfende Person nicht bedrohen oder angreifen oder das Ablesegerät beschädigen. Die zu prüfende Person hat auf das Verhalten des Hundes geeigneten Einfluss zu nehmen.

1.3 Der Hund ist am Halsband oder Brustgeschirr zu fixieren, während die sachverständige Person diesen in einer Entfernung von eineinhalb Metern mit nicht bedrohlicher Körpersprache umrundet.

Der Hund sollte die Fixierung durch die zu prüfende Person akzeptieren und darf die sachverständige Person nicht bedrohen. Die zu prüfende Person sollte dazu in der Lage sein, den Hund sicher an einer weiteren Annäherung zu hindern.

1.4 Der Hund ist an den Vorder- und Hinterbeinen, am Rücken, am Bauch, an den Ohren und am Fang zu berühren.

Der Hund sollte keine Anzeichen von Unsicherheit oder Aggression zeigen. Die zu prüfende Person sollte ihren Hund ohne Befangenheit berühren können.

1.5 Der Hund ist durch entsprechendes Spiel auf ein Spielzeug zu reizen. Anschließend ist das Spielzeug mit entsprechendem Kommando herauszufordern und der sachverständigen Person in Reichweite des Hundes zu übergeben.

Der Hund sollte das Spielzeug auf Kommando abgeben und die Übergabe an die sachverständige Person akzeptieren ohne diese zu belästigen, insbesondere diese nicht anspringen oder anbellen oder nach dem Spielzeug schnappen.

2. Kontrolle an der Leine in ablenkungsreicherer Umgebung

2.1 Der Hund ist etwa 20 Meter von der sachverständigen Person fort und dann wieder auf diese zu zuführen. Dabei ist mindestens ein Geschwindigkeitswechsel vorzunehmen.

Der Hund sollte nicht unentwegt an der Leine ziehen. Die Orientierung an der zu prüfenden Person sollte klar zu erkennen sein.

2.2 Dem Hund ist ein Kommando zum Stehenbleiben, zum Hinsetzen oder zum Hinlegen zu geben. Sodann hat sich die Halterin oder der Halter von dem Hund zu entfernen und anschließend das Kommando aufzulösen.

Der Hund sollte mindestens eines der Kommandos befolgen und in diesem bis zur Auflösung durch die zu prüfende Person sicher verharren können.

2.3 Der Hund ist an einer Hilfsperson vorbeizuführen, während diese äußert, den Hund anfassen zu wollen. Soweit die zu prüfende Person einwilligt, kann die Hilfsperson in deren Gegenwart versuchen, den Hund anzufassen.

Die Situation sollte von der zu prüfenden Person richtig eingeschätzt und kontrolliert werden können. Der Hund muss sich nicht anfassen lassen, darf aber, falls die zu prüfende Person der Annäherung zustimmt, die Hilfsperson nicht bedrohen, gefährden oder ihr gegenüber starke Unsicherheit zeigen. Die zu prüfende Person hat auf das Verhalten des Hundes geeigneten Einfluss zu nehmen.

2.4 Der Hund ist an mindestens zwei anderen, angeleinten Hunden im Abstand von drei Metern vorbeizuführen. Diese dürfen dabei nicht bedrohlich wirken.

Der Hund sollte nicht unkontrollierbar an der Leine zu den anderen Hunden hinziehen, diese offensiv bedrohen, anbellen oder angreifen. Die zu prüfende Person hat den Hund daran zu hindern, mit den anderen Hunden Kontakt aufzunehmen und sollte übersteigertes Imponier-, Droh- oder Angriffsverhalten verhindern können.

2.5 Der Hund ist im Abstand von drei Metern an einer Hilfsperson vorbeizuführen, während diese plötzlich wegläuft.

Der Hund darf mit einem Erschrecken in Zusammenhang stehende Reaktionen zeigen, jedoch keine jagdlichen oder aggressiven Ambitionen erkennen lassen. Die zu prüfende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher zu halten und geeigneten Einfluss auf das Verhalten des Hundes zu nehmen.

3. Kontrolle im Freilauf (Spaziergang in städtischer Umgebung)

3.1 Der Hund ist aus mindestens zehn Metern Entfernung heranzurufen und anzuleinen. Die Übung ist mehrmals durchzuführen.

3.2 Der Hund ist auf einer Strecke von etwa 100 Metern durch entsprechende Kommandos in einem Umkreis von etwa fünf Metern um die zu prüfende Person zu halten.

3.3 Dem Hund ist ein Kommando zum Hinsetzen, zum Hinlegen oder zum Stehenbleiben zu geben und das Verbleiben aus einer Entfernung von drei Metern für mindestens eine Minute zu fordern. Die Übung ist mehrmals durchzuführen.

3.4 Der Hund ist während des laufenden Spaziergangs durch entsprechende Kommandos davon abzuhalten, mit entgegenkommenden und im Abstand von mindestens drei Metern passierenden fremden Hunden körperlich Kontakt aufzunehmen.

3.5 Mit dem Hund sind mehrere Straßen in Situationen mit für den Hund ablenkenden Reizen wie Menschengruppen oder Personen, die sich auf unterschiedliche Weise, insbesondere mittels Fahrrad oder Skateboard oder im Dauerlauf, fortbewegen, zu überqueren.

Der Hund sollte sich an der zu prüfenden Person orientieren und von dieser sicher durch den Straßenverkehr geführt werden können.